8. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt in Fällen von Aufhebung und Rückweisung gemäss Art. 409 StPO der Kanton sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. Die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], sind somit vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00 sind im Umfang von CHF 1‘000.00 vom Kanton Bern zu tragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten des Gerichts ab Aufhebung inkl. schriftlicher Urteilsbegründung (siehe pag.