10 III. Anmerkung zur Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz 7. Aufgrund dessen, dass die Kassation in Form eines Beschlusses zu ergehen hat, ist das ganze vorinstanzliche Urteil aufzuheben bzw. wird hiermit aufgehoben. Das Regionalgericht wird also auch die Widerhandlung gegen das SVG erneut zu prüfen haben. Ob eventuell das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00397 vom 7. April 2004, E. 4.2, einschlägig sein könnte, kann demnach offengelassen werden. IV. Verfahrenskosten und Entschädigung