Das Berufungsgericht gibt der Vorinstanz verbindliche Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen und zu ergänzen ist (vgl. EUGSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 409 StPO). Dementsprechend wird die Weisung erteilt, dass die gesamten Verfahrenshandlungen nach der Einvernahme des Beschuldigten zu wiederholen und die diesbezüglichen Aktenstücke zu entfernen sind. Ausgenommen bleibt die Kostennote von Rechtsanwalt B.________. Das Regionalgericht wird darüber zu befinden haben, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. Art. 329 Abs. 2 letzter Satz StPO).