In diesem Sinne schliesst sich der Kreis zur Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklage. Dies alles ist mit dem Grundsatz des «fair trials» insgesamt nicht vereinbar. Eine bloss teilweise Kassation, wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, scheidet nach dem Gesagten aus. 6.2 Zusammenfassend ist zu folgern, dass die Vorinstanz nicht sämtliche «Anklagepunkte» korrekt behandelt hat. Aus diesem Grund hat eine Kassation des vorinstanzlichen Urteils zu ergehen. Das Berufungsgericht gibt der Vorinstanz verbindliche Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen und zu ergänzen ist (vgl. EUGSTER, a.a.