Die Strafkammer vermag diese prozessualen Fehler des Regionalgerichts nicht selber zu beheben: Erstens kann sie nicht abschliessend beurteilen, ob sie mit ihrer Einschätzung, in welchen Punkten die Vorinstanz einen Freispruch hätte aussprechen wollen/sollen, richtig liegt. Zweitens verlöre der Beschuldigte so eine Instanz gerade in Bezug auf die Frage, was denn nun alles als Sachverhaltsbestandteil des (wohl zu verbessernden) Strafbefehls bzw. als mögliche Widerhandlung gegen das BauG gelten soll. In diesem Sinne schliesst sich der Kreis zur Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklage.