Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Deliktsdauer (Januar 2013 bis September 2017 [siehe dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in E. 3 vorne]). Im Lichte dessen erweist sich auch der Strafbefehl bzw. die Anklage als potenziell korrekturbedürftig: Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten aktuell keine mehrfache Widerhandlung gegen das BauG vor, dies jedenfalls nicht explizit. Soweit nachvollziehbar erkannte die Vorinstanz im Prinzip bezüglich sämtlicher Sachverhaltselemente, welche mit dem Bauen und mit dem Nutzen/Wohnen im Zusammenhang stehen, auf (implizite) «Freisprüche». Ausgenommen sind bloss das Nutzen/Wohnen durch L.__