9 Vor diesem Hintergrund hätte das Regionalgericht nach Überzeugung der Strafkammer bzw. nach ihrem Verständnis der vorinstanzlichen Urteilserwägungen diverse Freisprüche aussprechen sollen. Folgendes kommt hinzu: Der Beschuldigte beging mutmasslich nicht bloss eine Widerhandlung gegen das BauG, sondern diverse. Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Deliktsdauer (Januar 2013 bis September 2017 [siehe dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in E. 3 vorne]).