Die Nutzung war nicht bewilligungsfähig. Der Referenzsachverhalt stimmt somit mit dem vorliegenden Sachverhalt überein. Ob indes der Referenzsachverhalt tatsächlich vergleichbar ist, erscheint mindestens fraglich, da es dort um Bauen geht (Der Bauherr baut sein Dachgeschoss ohne Baubewilligung aus, durch Einbau von zwei Wohnungen zwecks Weitervermietung, obwohl dieses Bauvorhaben infolge der Ausnützungsziffer nicht baubewilligungsfähig gewesen wäre.). Bauen ohne Baubewilligung kann für sich alleine prinzipiell bereits ein strafbares Verhalten sein. Dieser Punkt kann an dieser Stelle aber offengelassen werden. Die Vorinstanz wird darauf zurückzukommen haben.