Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (pag. 277 f.): Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte in der Gewerbezone Büros und Ausstellungsflächen zu Wohnraum bzw. Wohnungseinheiten umgebaut und anschliessend 4 Wohnungen und drei Zimmer mit WC vermietet. Dies obwohl lediglich zwei Wohnungen bewilligt wurden und explizit darauf hingewiesen wurde, dass diese nur durch an den Standort gebundenes Personal, den Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter bewohnt werden dürfen. Durch diese Zweckentfremdung ohne entsprechende Bewilligung hat der Beschuldigte gegen das Baugesetz verstossen. Die Nutzung war nicht bewilligungsfähig.