_: […] im zweiten Obergeschoss Räume an J.________ als Wohnraum vermietete, hat der Beschuldigte ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, wodurch er den objektiven Tatbestand i.S.v. Art. 50 Abs. 17aBauG erfüllt (pag. 270). Nur am Rande sei diesbezüglich erwähnt, dass nicht einfach zu verstehen ist, inwiefern die Vermietung einer Wohnung als Ausführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung zu qualifizieren ist. Diese kammerseitigen Ausführungen sind denn auch kongruent mit folgenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (pag.