- Die nicht bewilligte 3-Zimmerwohung und die bewilligte Wohnung im zweiten Obergeschoss vermietete der Beschuldigte ebenfalls an nicht betriebsnotwendiges oder standortgebundenes Personal (Familie I.________ als Hauswarte und J.________ sowie K.________). Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der Familie I.________ sowie der – im Strafbefehl nicht erwähnten – Familie N.________ auf gegebene Standortgebundenheit: Die Vermietung der beiden Wohnungen an die Familien N.________ und I.________ stellten somit weder eine Verletzung des Baugesetzes noch eine Missachtung der Auflage (gemäss Dienstbarkeitsvertrag) dar (pag. 271);