derweil ist anzumerken, dass der Name L.________ im Strafbefehl gar nicht genannt ist. Drittens sah die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der – ebenfalls im Strafbefehl nicht genannten – M.________ als nicht erstellt an: Die Benutzung der Räumlichkeiten durch M.________ als Wohnraum konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, womit das Gericht diesen Sachverhalt nicht als erstellt erachtet (pag. 263).