- […] sowie einen Fitnessraum: Die Vorinstanz erachtete den Bau eines Fitnessraum soweit erkennbar nicht als Verletzung von Art. 50 BauG: Hingegen ist erstellt, dass der Fitnessraum nicht durch eine feste Mauer vom Ausstellungsraum abgegrenzt ist und von allen benutzt werden darf. Es handelt sich also nicht um einen separat gebauten Raum. Da der Fitnessraum Teil des Ausstellungsraums bildet, ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Wohnraum handelt (pag. 270).