- Konkret baute der Beschuldigte im Zwischengeschoss anstelle des bewilligten Büros ein Studio: Gemäss der Vorinstanz ist die «Nutzung» des Studios nicht Thema des Strafbefehls. Damit meinte sie mutmasslich, dass der Ausbau eines Studios anstelle eines Büros als nicht tatbestandsmässig anzusehen ist: Eine bewilligungswidrige Nutzung wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nicht vorgeworfen, weswegen diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (pag. 261).