- […] baute das Projekt, entgegen der am 19. Juni 2013 erteilten Baubewilligung und unter Missachtung der Auflage (gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 22. August 2013) […]: Soweit verständlich sah die Vorinstanz den Straftatbestand von Art. 50 BauG hinsichtlich des «Bauens» generell als nicht erfüllt an: Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass alleine das Bauen entgegen den ursprünglichen Bauplänen wohl noch keine Verletzung von Art. 50 aBauG darstellt (pag. 269; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Diese kammerseitige Folgerung betrifft mithin wahrscheinlich auch die folgenden Sachverhaltsumschreibungen: