Dies hat sie nach Überzeugung der Strafkammer nicht ohne Grund getan, sondern weil sie – auch wenn dies nicht explizit ausgeführt ist – diverse Elemente (tatsächlicher und/oder rechtlicher Natur) des als Anklageschrift dienenden Strafbefehls als nicht erfüllt erachtet bzw. das Verschulden anders beurteilt hat. Es betrifft dies – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bloss soweit dies die Strafkammer aus den vorinstanzlichen Erwägungen ausreichend klar schliessen kann – die nachfolgenden, entlang dem Wortlaut der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl dargestellten Aspekte: