Es fällt indes rasch auf, dass die Vorinstanz im Vergleich zum Strafbefehl die Übertretungsbusse halbiert hat (CHF 40‘000.00 vs. CHF 20‘000.00). Dies hat sie nach Überzeugung der Strafkammer nicht ohne Grund getan, sondern weil sie – auch wenn dies nicht explizit ausgeführt ist – diverse Elemente (tatsächlicher und/oder rechtlicher Natur) des als Anklageschrift dienenden Strafbefehls als nicht erfüllt erachtet bzw. das Verschulden anders beurteilt hat.