7 6. Erwägungen der Kammer 6.1 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) kommt zum Schluss, dass das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2019 schwere Mängel aufweist, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei ist das primäre Problem nicht – wie die Verteidigung ausführt – eine klare Verletzung des Anklageprinzips. Es fällt indes rasch auf, dass die Vorinstanz im Vergleich zum Strafbefehl die Übertretungsbusse halbiert hat (CHF 40‘000.00 vs. CHF 20‘000.00).