Der Deliktszeitraum erstreckt sich gemäss dem Urteil des Regionalgerichts vom Datum der Schnurgerüstkontrolle am 15. Oktober 2013 bis zum Augenschein vom 6. September 2017. Genauer lässt sich der Deliktszeitraum nicht bestimmen, befindet sich aber vollumfänglich innerhalb des Begehungszeitraums gemäss Strafbefehl und damit innerhalb des angeklagten Zeitrahmens.