Weiter werde ausgeführt, welchen Personen welche Räume vermietet worden seien. Wann genau was gebaut worden sei, könne im Nachhinein nicht mehr eruiert werden. Massgebend sei, dass in der angeklagten Zeitspanne gebaut worden sei (p. 267). Ergänzend ist zu bemerken, dass die zeitlichen Verhältnisse auch mit Bezug auf die Vermietungen nicht genauer einzugrenzen sind. Der Deliktszeitraum erstreckt sich gemäss dem Urteil des Regionalgerichts vom Datum der Schnurgerüstkontrolle am 15. Oktober 2013 bis zum Augenschein vom 6. September