Abgesehen von der entsprechenden Urteilsfällung müssten keine weiteren Verfahrenshandlungen aufgeboben werden. Eine Änderung oder Ergänzung des Strafbefehls käme unter diesen Umständen allerdings nicht in Frage. Dies schadet jedoch nicht, weil der Strafbefehl nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ohnehin nicht korrekturbedürftig ist. Das Regionalgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass im Strafbefehl hinreichend konkret umschrieben sei, was in welchem Stockwerk tatsächlich gebaut worden sei und was bewilligt gewesen wäre. Weiter werde ausgeführt, welchen Personen welche Räume vermietet worden seien.