Anhand der schriftlichen Urteilsbegründung sollte es der Kammer indessen möglich sein, jene Anklagepunkte, die erstinstanzlich zu einem Freispruch hätten führen müssen, zu identifizieren und einem reformatorischen Urteil zuzuführen. Entscheidet sich die Kammer hingegen für eine Kassation des angefochtenen Urteils, sollte dieses lediglich mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse und den Kostenpunkt aufgehoben werden. Abgesehen von der entsprechenden Urteilsfällung müssten keine weiteren Verfahrenshandlungen aufgeboben werden.