6 geführt haben, sondern wohl eher die Beurteilung des Verschuldens anhand eines nicht gänzlich vergleichbaren Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Urteilsdispositiv nicht zu entnehmen ist, welche Anklagepunkte nach der Meinung der Vorinstanz nicht erfüllt sind. Anhand der schriftlichen Urteilsbegründung sollte es der Kammer indessen möglich sein, jene Anklagepunkte, die erstinstanzlich zu einem Freispruch hätten führen müssen, zu identifizieren und einem reformatorischen Urteil zuzuführen.