Der im Strafbefehl angegebene Tatzeitraum sei mit Angabe des Beginns der angeblichen Tatzeitspanne per Januar 2013 folglich falsch. Die Verurteilung gestützt auf den Strafbefehl stelle eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. In der Stellungnahme vom 26. Mai 2020 bringt der Beschuldigte vor, es bestünden keine Einwände gegen die beabsichtigte Kassation. Der vorinstanzliche Richterspruch scheine nicht den kompletten durch den Strafbefehl vorgegebenen Prozessgegenstand – soweit dieser überhaupt klar sei; Stichwort Anklagegrundsatzverletzung – erledigt zu haben. Das vorinstanzliche Urteil weise mehrere schwere Mängel auf.