Hinzu komme, dass der weitgefasste und nicht weiter konkretisierte Tatzeitraum gemäss Strafbefehl mit Januar 2013 beginne und damit eine Zeit beschlage, zu welcher unbestrittenermassen – bzw. wie dies die Vorinstanz richtig festhalte – noch keine baulichen Veränderungen an der Liegenschaft am D.________ (Weg) in C.________ vorgenommen worden seien. Mit Verweis auf die Akten sei Baubeginn am 15. Oktober 2013 gewesen. Der im Strafbefehl angegebene Tatzeitraum sei mit Angabe des Beginns der angeblichen Tatzeitspanne per Januar 2013 folglich falsch.