Wann angeblich in welcher Art baubewilligungswidrig gebaut und wann angeblich wie und an wen auflagenwidrig vermietet worden sein soll, gehe aus dem Strafbefehl nicht bzw. aufgrund der Zeitspanne von rund 5 Jahren nicht konkret genug hervor. Hinzu komme, dass der weitgefasste und nicht weiter konkretisierte Tatzeitraum gemäss Strafbefehl mit Januar 2013 beginne und damit eine Zeit beschlage, zu welcher unbestrittenermassen – bzw. wie dies die Vorinstanz richtig festhalte – noch keine baulichen Veränderungen an der Liegenschaft am D.________ (Weg) in C.________ vorgenommen worden seien.