Die einzelnen, mutmasslichen Tathandlungen würden im Strafbefehl aufgelistet, es fehle jedoch ein konkreter Bezug zur angeblichen Tatzeit. Hinzu komme, dass gemäss Strafbefehl nicht klar sei, welche Räume der Beschuldigte konkret welchen der darin genannten Mietern unrechtmässig bzw. auflagenwidrig vermietet haben solle. Es sei nicht klar, welche Taten dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen würden.