Der Vorwurf erstrecke sich über verschiedene, sich nicht überschneidende Grundvorwürfe (angeblich rechtswidriges Bauen und angeblich auflagenwidrige Nutzung der erstellten Baute) mit je weiteren bzw. diversen Vorwürfen, für welche der Beschuldigte bestraft werden solle. Es gehe weder aus dem Strafbefehl noch aus den Akten hervor, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Zeitraum der Beschuldigte was und damit welche der unter Sachverhalt Ziffer 1) gelisteten Tathandlungen verwirklicht haben solle. Die einzelnen, mutmasslichen Tathandlungen würden im Strafbefehl aufgelistet, es fehle jedoch ein konkreter Bezug zur angeblichen Tatzeit.