Gemäss dem Strafbefehl vom 11. April 2018 werde als Tatzeitspanne bezüglich der Widerhandlungen gegen das BauG Januar 2013 bis September 2017 aufgeführt. In dieser Zeit werde dem Beschuldigten ohne weitere zeitliche Konkretisierung Bauen ohne Baubewilligung und Nutzung der neu gebauten Räumlichkeiten in Verletzung einer angeblichen Auflage der Baubewilligung durch Vermietung von Räumen, mit je diversen weiteren ungenauen Tatvorwürfen, zur Last gelegt.