409 Abs. 1 StPO). Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wurde und dieser im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden kann. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen mithin derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (vgl. Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 318+319 vom 24. Februar 2015 E. 2).