Für eine kassatorische Berufungserledigung fallen etwa die […] Verletzung des Anklageprinzips […] oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage[…]punkte […] in Betracht (SCHMID/JOSITSCH, in Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 409 StPO). Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung.