II. Kassation 2. Allgemeines Gemäss Art. 409 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können. Für eine kassatorische Berufungserledigung fallen etwa die […]