V. Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 zog die Verfahrensleitung in Erwägung, das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtbehandlung sämtlicher Anklagepunkte bzw. wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 15. Mai 2020 Stellung, der Beschuldigte am 26. Mai 2020 (pag. 345-348).