Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. Dezember 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (300 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 305 f.). Der Beschuldigte reichte, nach zweimalig verlängerter Frist, am 8. April 2020 die Berufungsbegründung ein (pag. 324 ff.). Am 14. April 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 339 f.).