2. zur Bezahlung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘640.25 im erst- und CHF 5‘584.20 im oberinstanzlichen Verfahren, insgesamt ausmachend CHF 13‘224.45 (inklusive Auslagen und MWST), für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 1.1 bis 1.4 der Beschlagnahmeverfügung vom 5. Dezember 2016) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.