16 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. November 2018 (Einzelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG in Liquidation auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). II.