13. Genugtuung Eine Genugtuung für die Hausdurchsuchung vom 8. November 2016 wird mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht gesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Hausdurchsuchung dauerte bloss eine Stunde und wurde zudem nicht in der Wohnung des Beschuldigten, sondern in derjenigen seines Bruders durchgeführt (pag. 123).