Entsprechend den Ausführungen zur Kostenfolge ist die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7‘640.25 und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘584.20, insgesamt ausmachend CHF 13‘224.45 (inklusive Auslagen und MWST), in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO von der Privatklägerin auszurichten. Die Kammer stellt bei der Berechnung der Entschädigung auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote ab (pag. 620 f.) und rechnet ihm für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung einen (vorbehaltenen) Aufwand von 3.5 Stunden auf.