Werden die Kosten der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann eine der beschuldigten Person zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Entsprechend den Ausführungen zur Kostenfolge ist die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7‘640.25 und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘584.20, insgesamt ausmachend CHF 13‘224.45 (inklusive Auslagen und MWST), in Anwendung von Art.