12. Entschädigung Die Privatklägerschaft kann verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, sofern die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung lautet ähnlich wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen für die Anwendbarkeit beider Bestimmungen sind analog und Art. 432 Abs. 2 StPO ist konsequenterweise gleich auszulegen wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Werden die Kosten der Privatklägerschaft in Anwendung von Art.