11.2 Obere Instanz In oberer Instanz werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen und obsiegt damit vollumfänglich. Demgegenüber dringt die Privatklägerin mit keinem ihrer Anträge durch und hat daher als unterliegende Partei zu gelten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und stellte keinerlei Anträge. Die Kammer auferlegt deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00 der unterliegenden Privatklägerin.