14 trägt, zumal die fehlerhafte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Bedeutung blieb. Die Kammer hält es daher für angemessen, in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00 der Privatklägerin aufzuerlegen.