Ihre Motivation bestand offensichtlich auch im Sammeln von Beweisen für das parallel laufende Zivilverfahren gegen den Beschuldigten, das auch im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde (vgl. bspw. pag. 486). Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht persönlich vertreten und verzichtete auch in oberer Instanz auf eine Teilnahme am Verfahren. Das Strafverfahren wurde daher vorwiegend im Interesse der Privatklägerin durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher, dass sie grundsätzlich auch das Kostenrisiko