Ihm kommt ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2). Vorliegend war es der Privatklägerin freigestellt, sich bloss als Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen. Sie beschränkte sich jedoch nicht darauf, lediglich Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen, sondern nahm stattdessen aktiv als Privatklägerin am erst- und oberinstanzlichen Verfahren teil. Sie zog Rechtsanwalt D.___