13 10. Fazit Zusammengefasst hält es die Kammer nicht für erwiesen, dass der Beschuldigte durch die Nichtherausgabe der grünen Mappe das Liquidationsverfahren für die Privatklägerin erschwert hat. Er ist daher vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen zwischen dem 12. August und 8. November 2016 in P.________ zum Nachteil der C.________ AG in Liquidation, freizusprechen.