113 Z. 97; pag. 114 Z. 181pag. 493 Z. 39 f.; pag. 494 Z. 10 ff., Z. 36 ff.; pag. 495 Z. 15 f., Z. 28 f.; pag. 611 Z. 249 f.), findet somit Stütze in den Akten. Zudem scheint wenig glaubhaft, dass die J.________ AG im Rahmen der Kapitalerhöhung CHF 100‘000.00 in die C.________ AG investiert haben soll, ohne vorgängig einlässlich den letzten Abschluss des Unternehmens geprüft zu haben. Die Kammer geht daher in dubio pro reo davon aus, dass die Privatklägerin zumindest in Kopie über sämtliche Unterlagen verfügte, die sich in der grünen Mappe befanden. Es ist in der Folge nicht zu sehen, inwiefern die Privatklägerin die Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 nicht hätte überprüfen können.