So war die H.________ AG beispielsweise in der Lage, anhand der vorhandenen Urkunden die Frage nach den Mitgliedschaften zu beantworten (siehe Auszug aus der Buchhaltung der Privatklägerin vom 30. Juli 2015, pag. 467 ff.). Diese befinden sich nicht in der grünen Mappe und zeigen desgleichen auf, welche Kreditoren und Debitoren im Jahr 2015 anfielen. Auch aus dem Übergabeprotokoll vom 23. Juni 2016 (pag. 50 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin in Besitz etlicher Unterlagen zur Buchhaltung des Jahres 2015 war. Die konstanten und gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin über sämtliche Akten zumindest in Kopie verfügt habe (pag. 113 Z. 97; pag.