_ AG lag bei Erstellen ihres Berichts vom 5. Oktober 2016 (pag. 278 ff.) dieselbe Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 vor, die sich auch in der grünen Mappe befand und die einen Gewinn von CHF 9‘541.10 auswies. Sie konnte diese in ihrem Bericht ohne die Unterlagen der Hausdurchsuchung nachvollziehen und interpretieren. Das legt nahe, dass die Privatklägerin über aussagekräftige Unterlagen zur Buchhaltung/Erfolgsrechnung 2015 verfügt haben muss, bevor die grüne Mappe beim Beschuldigten sichergestellt worden war. So war die H.______