Zusammengefasst hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin nichts vom Aktienkaufvertrag bzw. von den Umständen der Gründung der F.________ AG gewusst haben soll. Das Liquidationsverfahren wurde folglich nicht dadurch erschwert, dass die Privatklägerin in Unkenntnis über den Aktienkaufvertrag blieb, aus welchem sie eine Forderung von CHF 100‘000.00 ableiten will. Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen der Privatklägerin, sie habe die Buchhaltung des Jahres 2015 mangels Vorliegens der Unterlagen in der grünen Mappe nicht überprüfen können. Der H.________ AG lag bei Erstellen ihres Berichts vom 5. Oktober 2016 (pag.