Schliesslich weist auch der auf dem Aktienkaufvertrag angebrachte Stempel «GE- BUCHT» (pag. 438) darauf hin, dass er nicht etwa verheimlicht werden sollte, sondern bewusst Eingang in die grüne Mappe zu den anderen Buchhaltungsunterlagen fand. Zwar versäumte es der Beschuldigte schlussendlich, ein Aktionärsdarlehen in der Bilanz aufzuführen. Das ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zusammengefasst hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin nichts vom Aktienkaufvertrag bzw. von den Umständen der Gründung der F.________ AG gewusst haben soll.